AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für alle Lieferungen und Werkleistungen der DOM Sicherheitstechnik GmbH & Co.KG gelten die Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie die Zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werksleistungen.


1.       Geltungsbereich
Verkäufe und Lieferungen der DOM Sicherheitstechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend: „DOM‘‘) gegenüber dem Kunden (Unternehmer nach § 14 BGB) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: „Lieferbedingungen‘‘) Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn DOM diesen nicht ausdrücklich widerspricht.



2.       Vertragsschluss

2.1     Katalog- und Prospektangaben von DOM sind freibleibend und verstehen sich als Aufforderung an den Kunden, ein Angebot anzunehmen. Ein Vertrag kommt -- vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2.2 -- erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von DOM zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch DOM. Sofern DOM einem Wunsch eines Kunden nach Stornierung des Vertrages nachkommt, berechnet DOM hierfür zum Ausgleich des entgangenen Gewinns sowie des Bearbeitungsaufwandes pauschal 30 % des Warenwertes, mindestens jedoch 60,00 € netto. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass DOM kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und entstanden und kein oder ein wesentlich geringerer Gewinn entgangen ist.


2.2     Ein Vertrag kommt -- auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung -- spätestens mit der Lieferung zustande, wenn Vertragsgegenstand die Lieferung einzelner Schlüssel (Ersatzschlüssel) oder die Lieferung besonders eilbedürftig ist (Eilauftrag) und in letzterem Fall der Wareneingang beim Kunden binnen vier (Vmax) bzw. neun (Eilprogramm) Arbeitstagen erfolgen soll.


2.3     Aufgrund der auftragsbezogenen Fertigung der Produkte, sind Rücknahmen ausgeschlossen. Dies gilt nicht insoweit, als DOM gesetzlich zur Rücknahme /Wandlung verpflichtet ist.



3.       Lieferfristen und -termine, Annahmeverzug

3.1     Liefertermine und Lieferfristen sind stets nur Zielgrößen und führen nicht zu einem Fixgeschäft. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von DOM schriftlich bestätigt worden sind. Soweit der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten oder ---Pflichten nicht nachkommt, insbesondere zur Ausführung der Lieferung erforderliche Informationen und Unterlagen nicht rechtzeitig mitteilt bzw. zur Verfügung stellt oder vereinbarte Anzahlungen nicht vereinbarungsgemäß gezahlt hat, steht DOM ungeachtet eines vereinbarten Termins ein Zurückbehaltungsrecht zu. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.


3.2     Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von DOM liegende und von DOM nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden DOM für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


3.3     Bei Liefergegenständen, die DOM nicht selbst herstellt, kommt DOM nicht in Lieferverzug, wenn der Lieferant von DOM trotz vorherigen Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts aus von DOM nicht zu vertretenden Gründen nicht liefert und DOM deshalb außerstande ist, den vertraglich vereinbarten Liefergegenstand bereit zu stellen.


3.4     Verzögern sich die Lieferungen von DOM, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn DOM die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.


3.5     Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DOM unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten.


3.6     DOM kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.



4.       Versand, Gefahrübergang, Versicherungen

4.1     Soweit vom Kunden keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.


4.2     Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Kunden selbst auf den Kunden über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Kunden über.


4.3     Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.


4.4     Der Kunde trägt die Kosten eines von ihm gewünschten Nachweises der Ablieferung der Liefergegenstände (Ablieferungsnachweis) an der vom Kunden angegebenen Lieferadresse.



5.       Preise, Zahlungsbedingungen

5.1     Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von DOM.


5.2     Alle Preise von DOM verstehen sich netto ab Werk, also zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Der Kunde trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.


5.3     DOM ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.6 Teil-Rechnung zu stellen.


5.4     Jede Rechnung von DOM wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn DOM über den Betrag verfügen kann.


5.5     Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist DOM berechtigt, Verzugszinsen bis zur gesetzlichen Höhe zu verlangen. DOM hat in jedem Falle Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB).
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.6     Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für DOM kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.


5.7     Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


5.8     Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


5.9     Wird DOM nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist DOM berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann DOM von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt DOM unbenommen.



6.       Eigentumsvorbehalt

6.1     Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von DOM aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum von DOM.


6.2     Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung der DOM zustehenden Saldoforderung.


6.3     Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte‘‘) ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von DOM gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an DOM ab; DOM nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen DOM und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an DOM abgetretenen Forderungen treuhänderisch für DOM im eigenen Namen einzuziehen. DOM kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber DOM in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist DOM berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.


6.4     Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt DOM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde DOM anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Kunde für DOM verwahren.


6.5     Der Kunde wird DOM jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an DOM abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde sofort und unter
Übergabe der notwendigen Unterlagen DOM anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von DOM hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde.

6.6     Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.


6.7     Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von DOM um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.


6.8     Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber DOM in Verzug und tritt DOM vom Vertrag zurück, so kann DOM unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde DOM oder den Beauftragten von DOM sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.


6.9     Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um DOM unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.


6.10   Auf Verlangen von DOM ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, DOM den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an DOM abzutreten.



7.       Beschaffenheit, Rechte des Kunden bei Mängeln, Untersuchungspflicht

7.1     Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden von DOM überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.


7.2     DOM gewährleistet nur dann eine bestimmte Beschaffenheit des Produkts, wenn zwischen den Parteien schriftlich eine konkrete Vereinbarung über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes („Beschaffenheitsvereinbarung‘‘) getroffen worden ist.


7.3     Jede Lieferung ist durch den Kunden unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie Mängel aufweist. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn ein solcher Mangel durch den Kunden nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich angezeigt wird. Verborgene Mängel müssen DOM unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies nicht, sind Ansprüche auch in Ansehung dieses Mangels ausgeschlossen (§ 377 HGB).


7.4     Bei jeder Mängelrüge steht DOM das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde DOM die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. DOM kann von dem Kunden auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an DOM auf Kosten von DOM zurückschickt. Dabei ist die kostengünstigste Versandart zu wählen. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt und war dies dem Kunden vor Erhebung der Mängelrüge erkennbar, so ist er DOM zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen, z. B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.


7.5     Mängel wird DOM nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung‘‘) beseitigen.


7.6     Der Kunde wird DOM die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn DOM mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an DOM, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von DOM den Ersatz der hierfür notwendigen Kosten zu verlangen.


7.7     Von DOM ersetzte Teile sind DOM auf ihr Verlangen zurück zu gewähren.


7.8     Rechte des Kunden bei Mängeln bestehen nicht, wenn Mängel aus vom Kunden zu vertretenden Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Kombination hierfür nicht vorgesehener Teile, fehlerhafte Behandlung (z. B. übermäßige Beanspruchung) oder fehlerhaften Einbau durch den Kunden, nicht geeignetes Zubehör, nicht geeignete Ersatzteile, bei Verwendung unrechtmäßig hergestellter Schlüssel, ungeeignete Reparaturmaßnahmen oder durch natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht von DOM zu vertreten sind. Batterien sind Verschleißteile. Wir gewährleisten die Funktionsfähigkeit bei Gefahrübergang und die Mangelfreiheit, nicht jedoch eine bestimmte Haltbarkeit oder Nutzungsdauer.


7.9     Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt DOM.


7.10   Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat DOM sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.


7.11   Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt zwölf Monate seit der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Kunden. Für Schadensersatzansprüche des Käufers aus anderen Gründen als Mängeln des Liefergegenstandes sowie hinsichtlich der Rechte des Käufers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Die Verjährungsbestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt.


8.       Haftung und Schadensersatz

8.1     Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 wird die gesetzliche Haftung von DOM für Schadensersatz wie folgt beschränkt:

            (i)   DOM haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise
                   vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten
                   aus dem Schuldverhältnis;

            (ii)  DOM haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem
                   Schuldverhältnis.


8.2     Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.


8.3     Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.


8.4     Für Schäden, die ausschließlich infolge nicht bestimmungsgemäßer Nutzung oder aufgrund nicht sachgerechter Montage entstehen, besteht keine Haftung von DOM.



9.       Produkthaftung

Veräußert der Kunde den Liefergegenstand unverändert oder nach Verbindung mit anderen Waren, so stellt er DOM im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.



10.     Gewerbliche Schutzrechte

10.1   DOM steht das alleinige Urheberrecht an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), der Software-Dokumentation und den Mustern, sowie davon angefertigten Kopien (gemeinsam „Unterlagen‘‘) vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind DOM auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. DOM ist Inhaber des geistigen Eigentums an allen von DOM vertriebenen Produkten. Nachbauten, Kopien etc. sind ausnahmslos untersagt und werden zivil und strafrechtlich verfolgt.


10.2   Schreibt der Kunde durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie DOM die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Kunde die Gewähr, dass durch DOM die Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Kunde stellt DOM von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen DOM geltend machen mögen.



11.       Pauschalierter Schadensersatz

DOM ist berechtigt, bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden, ohne weiteren Nachweis im Einzelfall pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des vom Kunden zu zahlenden Preises zu verlangen; dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass DOM kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens im Einzelfall gegen entsprechenden Nachweis zur Schadenshöhe oder unter Beachtung gesetzlicher Schätzvorschriften bleibt DOM vorbehalten.



12.       Allgemeine Bestimmungen

12.1     Der Kunde darf die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Forderungen nur nach schriftlicher Einwilligung von DOM an Dritte abtreten.


12.2     Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


12.3     Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Kaufleuten ist Brühl bei Köln. DOM ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.


12.4     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).


Stand 03/2016



Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Auftragsproduktion und Servicedienstleistungen der
DOM Sicherheitstechnik GmbH & Co. KG



1.       Geltungsbereich

Die Durchführung von Werkleistungen (z. B. die Galvanisierung von Produkten des Kunden oder die Produktion individueller Schließanlagen) für den Kunden (Unternehmer nach § 14 BGB) erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Auftragsproduktion („Zusatzbedingungen‘‘), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme des Werkes anerkennt. Sie gelten zusätzlich zu den vorstehend abgedruckten Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Lieferbedingungen‘‘). Soweit diese Zusatzbedingungen keine besonderen Bestimmungen aufweisen, finden die Regelungen der Lieferbedingungen entsprechende Anwendung.



2.       Gefahrtragung, Abnahme des Werkes

2.1     Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs ab Abnahme des Werkes.


2.2     Der Kunde ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet, sobald DOM ihm die Herstellung des Werkes mitgeteilt hat.


2.3     Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.


2.4     Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk binnen einer von DOM gesetzten angemessenen Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.



3.       Preise, Zahlungsbedingungen

3.1     Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt und sieht die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste keinen Preis für die Werkleistung vor, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.


3.2     Im übrigen sind die Ziffern 5.2 bis 5.9 der Lieferbedingungen entsprechend anzuwenden.



4.       Rechte des Kunden bei Mängeln

4.1     DOM wird das Werk entsprechend dem Stand der Technik ordnungsgemäß herstellen.


4.2     Die Abnahme des Werkes ohne Vorbehalt schließt alle Rechte und Ansprüche des Kunden für bei der Abnahme erkennbare Mängel aus. Die Geltendmachung von Rechten für bei der Abnahme nicht erkennbare Mängel ist ausgeschlossen, wenn der Mangel DOM vom Kunden nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich mitgeteilt wird.


4.3     Mängel wird DOM nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des Mangels oder die erneute Erbringung der geschuldeten Werkleistung (gemeinsam als „Nacherfüllung‘‘ bezeichnet) beseitigen.


4.4     Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat DOM sie nach § 635 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz (gemäß Ziffer 8 der Lieferbedingungen) oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.


4.5     Rechte des Kunden wegen Mängeln des Werkes bestehen nicht, wenn diese Mängel durch den Kunden oder Dritte verursacht werden und DOM den Mangel nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall bei Mängeln aufgrund eines Mangels des vom Kunden gelieferten Stoffes oder infolge einer vom Kunden erteilten Anweisung.


4.6     Die Verjährungsfrist für Rechte des Kunden bei Mängeln des Werkes beträgt ein Jahr seit dem Zeitpunkt der Abnahme.



5.       Pfandrecht

DOM steht wegen der Forderung aus dem Auftrag für die Werkleistung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das Pfandrecht besteht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie mit der Sache, an der die Werkleistung erbracht wird, in Zusammenhang stehen.


6.       Servicedienstleitungen

Sofern DOM zusätzlich zum Verkauf der Waren auch Montageleistungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB) übernimmt, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:


6.1     Ist die Montageleistung zu einem Zeitpunkt vereinbart, zu dem die Untersuchungs- und Rügefrist der Ziffer 7 der AGB noch läuft, hat der Besteller vorab zu prüfen, ob offensichtliche Mängel oder Fehllieferungen der Montage entgegenstehen können. Solche entgegen stehende Gründe sind spätestens bis zum Ablauf des Tages vor Beginn der vereinbarten Montageleistungen, DOM anzuzeigen, damit
noch vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Anzeige, hat er die Kosten einer vergeblichen Anfahrt der Monteure einschließlich des entgangenen Gewinns zu tragen.

6.2     Der Besteller hat den Monteuren die gekauften Sachen am Montageort zur Verfügung zu halten.


6.3     Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten beendet sind.


6.4     Termine sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich. Der Besteller hat DOM spätestens 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu bestätigen, dass die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist. Erfolgt keine Bestätigung hat DOM das Recht, die Monteurkapazitäten anderweitig zu verplanen.


6.5     Der Besteller hat das Montagepersonal über ggf. vor Ort geltende besondere Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat er DOM von der Schadensersatzpflicht freizustellen.


6.6     Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden.
Die Kosten hierfür trägt der Besteller.

6.7     Der Besteller hat die Leistungen nach Abschluss abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von DOM bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.


6.8     Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634 a. Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

Stand 03/2016